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Statuten Die Statuten sind nur in der Acrobat Version verbindlich!
Acrobat File: statuten2022.pdf (130kB) 1. Name, Sitz und Zweck § 01 Unter dem Namen "Spitfire Club Schweiz" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB in Horgen. § 02 Der Club hat den Zweck, klassische bis neue Triumph Spitfire, GT 6, Herald und Vitesse zu restaurieren und damit zu erhalten. Der Zweck soll in der Hauptsache erreicht werden durch: a) regelmässige Zusammenkünfte von Liebhabern und Besitzern dieser Fahrzeuge,
§ 03 1) Ehren- und Aktivmitglieder können an Generalversammlungen und Veranstaltungen § 04 a) Aktivmitglieder bezahlen einen Beitrag von zur Zeit Fr. 60.-- pro Jahr
§ 05 Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Beitritt zum Club dessen Statuten und verpflichtet sich, diesen sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Cluborgane nachzukommen. § 06 Mitglied kann jedermann werden, dem es ein Anliegen ist, den Zweck des Clubs zu unterstützen. Das Mitglied ist erst nach Erfüllung der obengenannten Verpflichtungen in den Club aufgenommen. § 07 Aktivmitglied ist, wer einen Triumph Spitfire, GT 6, Herald oder Vitesse besitzt und /oder einen in Arbeit hat und regelmässig die Zusammenkünfte und Veranstaltungen besucht. § 08 Passivmitglieder haben ausser der Leistung des Jahresbeitrages keine bindenden Verpflichtungen. Sie erhalten die Clubzeitung, das Jahresprogramm und die Einladung an die GV. § 09 Wer sich um den Club oder dessen Ziel besonders verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die GV zum Ehrenmitglied ernannt werden. § 10 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied absichtlich oder grobfahrlässig die Interessen oder Vorschriften des Clubs verletzt, sich andere, das Ansehen oder die Zusammenkünfte des Clubs schädigende Handlungen zuschulden kommen lässt oder es unterlässt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Wer bis zum Zeitpunkt der GV seinen Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, wird automatisch von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. § 11 Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschliesst die GV endgültig. Dem Betreffenden steht das Rekursrecht an die nächstfolgende GV zu. § 12 Die Organe des Clubs sind: • die Generalversammlung (Jahresversammlung) § 13 Versammlungen An den Vereinsversammlungen wird über folgende Punkte abgestimmt/entschieden: a) Abnahme des Jahresberichtes und der auf den 31.12. abgeschlossenen Jahresrechnung § 14 Die Vereinsversammlungen werden vom Vorstand einberufen, so oft die Geschäfte es erfordern oder wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung zu den Versammlungen erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktandenliste und zwar so rechtzeitig, dass die Mitglieder Gelegenheit haben, zu den Traktanden Stellung zu nehmen und eventuell Anträge vor der Versammlung einreichen können. § 15 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmenden, sofern die Statuten nichts Abweichendes bestimmen. Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute, im 2. das relative Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Die Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht 1/3 der Stimmberechtigten es anders verlangt. § 16 Anträge der Mitglieder müssen bis 3 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden. Diese Anträge müssen auf die Traktandenliste gesetzt werden. § 17 Der Vorstand Die Leitung des Clubs wird einem Vorstand von mindestens 5 Mitgliedern übertragen, bestehend aus:
Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. § 18 Die Obliegenheiten und Kompetenzen des Vorstandes sind: a) Handhabung der Statuten und Vollzug der von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse § 19 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club führt der Präsident oder dessen Stellvertreter, in finanziellen Angelegenheiten der Kassier, in allen anderen Angelegenheiten der Aktuar. § 20 Der Rechnungsrevisor Die Jahresversammlung wählt alljährlich auf eine Amtsdauer von einem Jahr einen Rechnungsrevisor, der ohne gegenteiligen Beschluss der ordentlichen GV für die nächste Amtsperiode wieder gewählt ist. Der Revisor prüft die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Clubs sowie weiterer Kassen. Er hat sich vom Vorhandensein der ausgewiesenen Gelder sowie der inventarisierten Vermögenswerte zu überzeugen. Es steht ihm auch das Recht zu, zu einzelnen Einnahme- und Ausgabenposten Stellung zu nehmen. Über das Prüfungsergebnis erstattet der Revisor an der Jahresversammlung einen schriftlichen Bericht. § 21 Die finanziellen Mittel des Clubs setzen sich wie folgt zusammen: a) ordentliche Mitgliederbeiträge § 22 Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Clubs ist auf die Höhe des Jahresbeitrages begrenzt, maximal jedoch Fr. 150.-. Der Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung
§ 23 Solange mindestens 5 Mitglieder gewillt sind, den Verein weiter zu führen, kann er nicht aufgelöst werden, wenn zugleich die Statuten eingehalten werden. § 24 Der Club muss aufgelöst werden, wenn er zahlungsunfähig ist und die Sicherheit allfälliger Bürgen nicht mehr gewährleistet ist. § 25 Ein allenfalls bei der Auflösung des Clubs noch vorhandenes Vermögen wird zugunsten eines Wohltätigkeitsfonds überwiesen. § 26 Bei der Auflösung des Clubs werden die eventuell noch vorhandenen Materialwerte versteigert.
§ 27 Bei der Beschaffung oder Herstellung von Ersatzteilen sowie beim Verkauf von Leibchen, Aufklebern oder ähnlichem Material kann ein Zuschlag zugunsten der Clubkasse erhoben werden.
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